Wer bei Ebay eine Auktion startet sollte es sich drei mal überlegen bevor er sie wieder abbricht.
Bei Ebay gibt es die Möglichkeit gestartete Auktionen wieder abzubrechen. Gebote, die bis zu diesem Zeitpunkt abgegeben wurden, werden zurückgewiesen und die auktion ist ohne Käufer beendet. Die Funktion soll es dem Verkäufer ermöglichen die in Probleme zu geraten, wenn die Beschreibung (versehentlich) stark von der Realität abweicht oder die Handelsware nicht mehr zur Verfügung steht.
Sollte also beispielsweise ein zum Verkauf angebotenes Smartphone nach Auktionsbeginn verloren gehen kann der Verkäufer die Auktion ohne rechtliche Folgen abbrechen. Ähnliches gilt für Computer die nach Auktionsbeginn beschädigt werden und somit nicht mehr in dem Umfang zur Verfügung stehen wie es die Artikelbeschreibung vorsieht.
Wer jedoch, wärend die Auktion bei Ebay läuft, die Handelsware auf anderem Weg veräußert und die Auktion in folge dessen abbricht muss, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), damit rechnen, dass er dem zu dem Zeitpunkt höchstbietenden einen Schadensersatz zahlen muss. die höhe des Schadensersatzes berechnet sich aus dem Wert der Handelsware abzüglich des Höchstgebotes.
Beispiel:
Jemand bietet einen PC mit einem Wert von 1000€ zur Auktion an. Nun wird der PC anderweitig verkauft und die Auktion in folge dessen abgebrochen. Nun kann dem Höchstbietenden ein Schadensersatz zustehen. Betrug das Maximalgebot zu dem Zeitpunkt 600€ so wäre mit einer Schadenserstzsumme von 400€ zu rechnen die der Verkäufer dem Höchstbietenden zu zahlen hätte.
Ich selber bekomme, dank dem noch sehr jungen Urteil des BGH, nun zwar meine Handelsware nicht auf die ich geboten hatte doch ein kleines Weihnachtsgeld flattert mir bald ins Hause.
Seid also vorsichtig und brecht nicht unüberlegt Auktionen ab.
Quelle: Spiegel Online
Bei Ebay gibt es die Möglichkeit gestartete Auktionen wieder abzubrechen. Gebote, die bis zu diesem Zeitpunkt abgegeben wurden, werden zurückgewiesen und die auktion ist ohne Käufer beendet. Die Funktion soll es dem Verkäufer ermöglichen die in Probleme zu geraten, wenn die Beschreibung (versehentlich) stark von der Realität abweicht oder die Handelsware nicht mehr zur Verfügung steht.
Sollte also beispielsweise ein zum Verkauf angebotenes Smartphone nach Auktionsbeginn verloren gehen kann der Verkäufer die Auktion ohne rechtliche Folgen abbrechen. Ähnliches gilt für Computer die nach Auktionsbeginn beschädigt werden und somit nicht mehr in dem Umfang zur Verfügung stehen wie es die Artikelbeschreibung vorsieht.
Wer jedoch, wärend die Auktion bei Ebay läuft, die Handelsware auf anderem Weg veräußert und die Auktion in folge dessen abbricht muss, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), damit rechnen, dass er dem zu dem Zeitpunkt höchstbietenden einen Schadensersatz zahlen muss. die höhe des Schadensersatzes berechnet sich aus dem Wert der Handelsware abzüglich des Höchstgebotes.
Beispiel:
Jemand bietet einen PC mit einem Wert von 1000€ zur Auktion an. Nun wird der PC anderweitig verkauft und die Auktion in folge dessen abgebrochen. Nun kann dem Höchstbietenden ein Schadensersatz zustehen. Betrug das Maximalgebot zu dem Zeitpunkt 600€ so wäre mit einer Schadenserstzsumme von 400€ zu rechnen die der Verkäufer dem Höchstbietenden zu zahlen hätte.
Ich selber bekomme, dank dem noch sehr jungen Urteil des BGH, nun zwar meine Handelsware nicht auf die ich geboten hatte doch ein kleines Weihnachtsgeld flattert mir bald ins Hause.
Seid also vorsichtig und brecht nicht unüberlegt Auktionen ab.
Quelle: Spiegel Online
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